Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen

1.1 Für alle Verträge der Vitfrisch Gemüse-Vertrieb eG (nachfolgend auch nur "vitfrisch") mit Vertragspartnern (Unternehmer und Verbraucher) aus der gesamten Geschäftsverbindung, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind - ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

1.2 Für alle Verkehrsverträge, also Verträge, die insbesondere Speditions-, Fracht-, Seefracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte umfassen, gelten vorrangig die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung und nachrangig diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


2. Vertragsabschluss

2.1 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gibt vitfrisch nur freibleibende Angebote ab. Die von vitfrisch genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich etwaig anfallender Umsatzsteuer.

2.2 Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der vitfrisch maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Insbesondere ist ein Lieferzeitpunkt nur vereinbart, wenn er in der Bestätigung enthalten ist.

2.3 Haben vitfrisch und der Vertragspartner im laufenden Geschäftsverkehr Bereitstellungs- oder Lieferzeiten festgelegt, so gelten diese vorbehaltlich einer anderen Abrede bei der Bestellung als vereinbart.

2.4 Vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung und Vereinbarung wird vitfrisch die Ware nach seiner Sortierrichtlinie, hilfsweise nach handelsüblichen Sortierungen einteilen. Art, Herkunft, Sortierung und Klassifizierung der Ware soll sich aus der "Kennzeichnung" auf jeder Verkaufseinheit ergeben. Die gleichen Angaben sollen die Lieferscheine und Rechnungen der vitfrisch enthalten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, wenn bei Ihm auf dem weiteren Wege der Ware eine Umstufung der Handelsklasse erforderlich wird, die Kennzeichnung auf den einzelnen Verkaufseinheiten entsprechend abzuändern.
 
3. Abholung

3.1 Der Vertragspartner hat den Abtransport der Ware unverzüglich nach Kaufabschluss und Bereitstellung an der vereinbarten Verkaufsstelle der vitfrisch vorzunehmen. Eine längere Lagerung ist nur im Einvernehmen mit der vitfrisch statthaft. Die Lagerkosten gehen hierbei ab Bereitstellung zu Lasten des Vertragspartners.

3.2 Vorbehaltlich einer Vereinbarung über den Bereitstellungszeitpunkt geht die Gefahr im Falle der Abholung ab der Bereitstellung der Ware durch vitfrisch auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn vitfrisch dem Vertragspartner oder einem vom Vertragspartner beauftragten Dritten bei der Beladung im Rahmen der Abholung hilft (Ladehilfe).

3.3 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der abgeholten Ware oder wegen Bereitstellung einer offensichtlich anderen Ware oder Menge als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich geltend gemacht werden.

3.4 Der Unternehmer muss die Ware bei der Abholung auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.


4. Kontrolle der Abrechnung

Von der vitfrisch erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der vitfrisch binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die vitfrisch binnen der 14 tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der vitfrisch ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der vitfrisch nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.


5. Zahlung

5.1 Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der vitfrisch ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt in bar zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.

5.2 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.

5.3 Diskontspesen und Einzugsspesen und Wechselsteuern gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.

5.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der vitfrisch, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.

5.5 Der Vertragspartner der vitfrisch kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der vitfrisch nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der vitfrisch kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.

5.6 Im Falle einer Zahlung im SEPA Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die vitfrisch den Vertragspartner bei einmaliger SEPA Lastschrift und bei jeder SEPA Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens fünf Werktage vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die vitfrisch den Vertragspartner spätestens fünf Werktage vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.

5.7 Kommt bei laufender Lieferung der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, so ist die vitfrisch berechtigt, die weitere Leistung zu verweigern und Schadenersatz zu verlangen.

5.8 Die vitfrisch kann die sofortige Zahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.


6. Kontokorrent

6.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.

6.2 Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der vitfrisch mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

6.3 Die monatlichen Kontoauszüge der vitfrisch gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die vitfrisch wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.


7. Preisfestsetzung

Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die vitfrisch berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.


8. Haftung

8.1 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

8.2 Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

8.3 8.1 und 8.2 gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen

der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der vitfrisch.

8.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


9. Mängelansprüche

Die vitfrisch haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, ausgeschlossen. Die vitfrisch haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.


10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1 Die Geschäftsräume der vitfrisch sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

10.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die vitfrisch am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.

10.3 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der vitfrisch, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

Für Lieferungen der vitfrisch gelten zusätzlich
die Regelungen der Ziffern 11 bis 17.


11. Lieferung

11.1 Die Kosten der Lieferung sind auf der Warenrechnung gesondert aufzuführen.

11.2 Die vitfrisch ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.

11.3 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser), Pandemien oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der vitfrisch - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die vitfrisch für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die vitfrisch auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der vitfrisch seitens ihrer Vorlieferanten ist die vitfrisch von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die vitfrisch wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.

11.4 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der vitfrisch dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

11.5 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und im Streckengeschäft und auch bei einem Versand innerhalb desselben Versandortes und auch, wenn die Ware mit Fahrzeugen der vitfrisch befördert wird.

11.6 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Zustellung ausreichend Entlade- oder Abstellplätze freizuhalten und den Warenempfang auf dem Lieferschein zu bestätigen. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.

11.7 Bei Lieferungen im Nahverkehr (Lieferungen im Umkreis von 100 km um den Standort von vitfrisch herum) gelten Zeitabweichungen von 30 Minuten und bei allen anderen Lieferungen (Fernfahrten) von 60 Minuten bei normalen Straßenverhältnissen noch als termingerecht.

11.8 Wird die Lieferung der Ware vereinbart, fehlt aber die Vereinbarung eines Lieferzeitpunktes, wird vitfrisch versuchen die Lieferung im Laufe des der Bestellung folgenden nächsten Werktages (Montag bis Freitag) durchzuführen.


12. Verpackung

12.1 Die Ware wird in vitfrisch-üblicher, ersatzweise in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben - vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

12.2 Einwegverpackungen und Verlustverpackungen werden dem Vertragspartner zu dem von vitfrisch festgelegten Preis in Rechnung gestellt und der Vertragspartner übernimmt es, die Entsorgung der Einweg- und Verlustverpackungen für die vitfrisch durchzuführen. Es besteht insoweit keine Rücknahmepflicht der vitfrisch. Werden Verpackungen mit Preisauszeichnung verlangt, so ist die vitfrisch berechtigt, die Mehrkosten dem Käufer zusätzlich in Rechnung zu stellen.

12.3 Die von der vitfrisch zur Verfügung gestellte Mehrwegverpackung und das Transportmaterial bleiben deren Eigentum, sofern es sich nicht um Eigentum Dritter handelt. In diesem Fall gelten darüber hinaus die jeweiligen Sonderbedingungen für die Nutzung in der jeweils gültigen Fassung.

12.4 Alle Arten von Mehrwegverpackung und Transportmaterial werden dem Vertragspartner gegen Berechnung eines Pfandgeldes und einer Benutzungsgebühr überlassen, die sofort fällig und zu entrichten sind. Der Vertragspartner hat die ihm überlassene Mehrwegverpackung in einwandfreiem Zustand und fristgemäß zurückzugeben. Im Eigentum der vitfrisch stehende Mehrwegverpackung ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Abgabe zurückzugeben.

12.5 Erfolgt die Warenübergabe auf Tauschpaletten, Rollcontainern oder anderen Transportmitteln, so gelten diese, soweit nicht sofortiger Tausch erfolgt, als Mehrwegverpackung, welche abweichend von vorstehender Ziff. 11.4 unverzüglich zurückzugeben ist.

12.6 Der Vertragspartner trägt nach Gefahrübergang das Verlustrisiko für die Mehrwegverpackung. Geht die Mehrwegverpackung aus einem wie auch immer gearteten Grund unter, so ist die vitfrisch nicht verpflichtet, das dafür bezahlte Pfandgeld zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe der Mehrwegverpackung in beschädigtem oder unbrauchbarem Zustand oder verspätet, so ist die vitfrisch wahlweise berechtigt, Schadensersatz oder eine besondere Benutzungsgebühr zu verlangen oder die Rücknahme unter Verfall des Pfandgeldes zu verweigern. Bei Rücklieferung von Mehrwegverpackung werden Pfandbeträge nur gutgeschrieben, wenn und soweit das Verpackungsmaterial von der vitfrisch entliehen und Pfandbeträge hinterlegt wurden.


13. Mängelrügen

13.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware oder Menge als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.

13.2 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 445a BGB bleiben unberührt.

13.3 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der vitfrisch gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

13.4 Wird eine Lieferung gerügt und einigen sich die Parteien nicht sofort über eine gütliche Regelung, so hat der Vertragspartner einen von einer zuständigen Stelle bestellten Sachverständigen zur Ausfertigung eines Gutachtens zu berufen. Der vitfrisch ist von der Stunde der Begutachtung unverzüglich Kenntnis zu geben. Beide Parteien dürfen der Begutachtung nicht aber der Ausarbeitung des Gutachtens beiwohnen und haben, außer dem Recht auf Gehör bei der Begutachtung, kein Recht sich in die Erstellung des Gutachtens einzumischen. Die Kosten des Sachverständigen-Gutachtens sind, wenn die Rüge berechtigt ist, von der vitfrisch, wenn die Rüge unberechtigt ist, vom Käufer zu tragen. Ist eine Partei bei der Begutachtung nicht vertreten, so ist ihr das Gutachten durch die Gegenpartei unverzüglich zuzusenden.


14. Leistungsstörungen

14.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die vitfrisch kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

14.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers kann die vitfrisch die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

14.3 Die vitfrisch kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.


15. Eigentumsvorbehalt

15.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der vitfrisch. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die vitfrisch aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die vitfrisch ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

15.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die vitfrisch Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.

15.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die vitfrisch das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die vitfrisch.

15.4 Der Vertragspartner hat die der vitfrisch gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die vitfrisch ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.

15.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

15.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die vitfrisch ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die vitfrisch durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der vitfrisch an den veräußerten Waren entspricht, an die vitfrisch ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der vitfrisch stehen, zusammen mit anderen nicht der vitfrisch gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die vitfrisch ab.

15.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die vitfrisch kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der vitfrisch auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der vitfrisch die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die vitfrisch die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die vitfrisch bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die vitfrisch auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.


16. Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern

Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.


17. Wertersatzpflicht im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern

Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.


18. Verbraucherstreitbeilegung

Die vitfrisch nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.