Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der vitfrisch Gemüse-Vertrieb eG, – kurz vitfrisch - mit ihren Verkaufsstellen Rötelstraße 26, 74172 Neckarsulm und Sassendorfer Weg 19, 59494 Soest

 

1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen der vitfrisch, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachfol-genden Bedingungen maßgebend.
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
2. Zulassung zu Verkauf
Die Geschäftsführung der vitfrisch entscheidet über die Zulassung zum Einkauf. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht.
3. Verkaufsform und Kaufvertrag
Die vitfrisch ist eine Erzeugerorganisation württembergischer Gemüseproduzenten im Sinne der EG VO 2200/96 und führt in erster Linie in eigenem Namen auf fremde Rechnung einen kommissionsweisen Verkauf für ihre Mitglieder durch.
Darüber hinaus verkauft die vitfrisch ergänzendes Zukaufsgemüse aus anderen deutschen und europäi-schen Produktionsgebieten als Großhandelsunternehmen auf eigene Rechnung. Der Verkauf findet in den vitfrisch Verkaufsstellen Stuttgart und Heilbronn in Form eines Sichtverkaufes anhand der Ware oder in der Form eines Bestellverkaufes mit Zusicherung handelsüblicher Wareneigenschaften statt.
Die Kaufverträge bedürfen keiner besonderen Form. Wird eine schriftliche Bestätigung des Kaufvertrages vereinbart, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Käufer nicht unverzüglich schrift-/fernschriftlich widerspricht.
Wenn nichts anderes vereinbart wird, gelten die von der vitfrisch abgegebenen Angebote als freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Mit Bestellung durch den Käufer gilt der zuletzt von der vitfrisch genannte Abgabepreis als vereinbart. Preis-angebote des Käufers werden mit der Bestellannahme durch die vitfrisch gültig.
Die Abgabepreise der vitfrisch verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, diese wird dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.
Wir verweisen zusätzlich auf die aktuellen Zahlungs- und Konditionsvereinbarungen.
4. Sortierung
Die Angebote und Lieferungen der vitfrisch erfolgen
a) wenn obligatorische Handelsklassen vorgeschrieben oder fakultative Handelsklassen vereinbart sind, nach der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Frisches Obst und Gemüse (Han-delsklassenverordnung) in ihrer jeweils gültigen Fassung;
b) wenn keine Handelsklassen vorgeschrieben oder vereinbart sind, nach den vit-frisch Sortierrichtlinien, hilfsweise nach handelsüblichen Sortierungen.
Art, Herkunft, Sortierung und Klassifizierung der Ware ergibt sich aus der „Kennzeichnung“ auf jeder Verkaufseinheit. Die gleichen Angaben erhalten die Lieferscheine und Rechnungen der vitfrisch.
Der Käufer ist verpflichtet, wenn bei Ihm auf dem weiteren Wege der Ware eine Umstufung der Handels-klasse erforderlich wird, die Kennzeichnung auf den einzelnen Verkaufseinheiten entsprechend abzuän-dern.
5. Verpackung
Gemüselieferungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart, in vitfrisch-üblichen, ersatzweise in marktüblichen Verpackungseinheiten. Für Gewichtsware ist das Nettogewicht gültig, wenn nichts anderes vereinbart wird.
Werden Sonderverpackungen oder Endverkaufspackungen mit Preisauszeichnung verlangt, so ist die vitfrisch berechtigt, die  Mehrkosten dem Käufer zusätzlich zum Warenverkaufspreis in Rechnung zu stellen. Gemüselieferungen erfolgen entweder in Verlustverpackungen oder Leihverpackungen. Für diese Verpackungen werden die gemäß Aushang festgelegten Kosten oder Pfandgelder und Abnutzungsgebüh-ren zusätzlich zum Warenverkaufspreis in Rechnung gestellt.
Erfolgt die Warenübergabe auf Tauschpaletten, Rollcontainern oder anderen Transportmitteln, so gelten diese, soweit nicht sofortiger Tausch erfolgt, als Leihgut, welche unverzüglich zurückzugeben ist.
Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand fracht-frei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
Für Verlustverpackungen und fremdes Verpackungsmaterial besteht keine Rücknahmepflicht. In Sonder-fällen kann ein Ankauf mit freier Preisvereinbarung erfolgen.
6. Bereitstellungs- und Liefervereinbarungen
Bei der Bestellung ist ein Zeitpunkt für die Bereitstellung zur Abholung durch den Kunden oder für die Zulieferung durch die vitfrisch festzulegen.
Sind bei laufendem Geschäftsverkehr Bereitstellungs- oder Lieferzeiten festgelegt, so gelten diese, wenn bei Bestellung nichts anderes vereinbart wird. Bereitstellungen oder Zulieferungen erfolgen zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Bei Lieferungen im Nahverkehr gelten Zeitabweichungen von 30 Minuten und bei Fernfahrten von 60 Minuten bei normalen Straßenverhältnissen noch als termingerecht.
Falls eine schriftliche Bestätigung des Kaufvertrages vereinbart wurde, ist eine Vereinbarung über den Lieferzeitpunkt nur gültig, wenn sie in der Bestätigung enthalten ist.
Bei fehlender Vereinbarung eines Lieferzeitpunkts erfolgt die Lieferung im Laufe des der Bestellung folgenden Werktages (montags bis freitags).
Wird die Warenbereitstellung oder -auslieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik oder ähnliche Umstände (auch bei Lieferanten der ´vitfrisch`) unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die ´vitfrisch` für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Sie hat den Käufer unverzüglich mündlich/fernmündlich oder fernschriftlich zu unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen beide Parteien vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer Nichtbelieferung oder ungenügen-den Belieferung der ´vitfrisch` seitens ihrer Vorlieferanten ist die ´vitfrisch` von ihrer Lieferverpflichtung ganz oder teilweise entbunden, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zu Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hatte. Sie hat auch in diesem Falle den Käufer unverzüglich zu unterrichten und sie verpflichtet sich, ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten.
7. Warenabholung und Warenzustellung
Der Käufer hat die Pflicht, seine in den vitfrisch-Verkaufsstellen Neckarsulm oder Soest bereitgestellte Ware termingerecht abzuholen. Ab Bereitstellung trägt der Käufer das Risiko
Für die Verschlechterung und den Untergang der Ware. Bei einem Abnahmeverzug von mehr als 12 Stunden ist die ´vitfrisch` berechtigt, die nicht abgeholte Ware bestmöglich für Rechnung des ersten Käufers zu verkaufen, es sei denn, der Käufer hat um eine Nachfrist gebeten.
Ein der vitfrisch entstandener Schaden ist vom nichtabnehmenden ersten Käufer zu ersetzen. Setzt der Käufer für seine Warenabholung Speditionsfahrzeuge ein, so geht auch in diesem Falle das Risiko für die Ware mit der Ladebereitstellung auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn seitens der vitfrisch Ladehilfe geleistet wird.
Wird eine Zustellung durch die vitfrisch vereinbart, so ist diese berechtigt, nach freier Wahl eigene oder Speditionsfahrzeuge einzusetzen oder auch Direktlieferungen durch ihre angeschlossenen Gemüsepro-duzenten auf deren Fahrzeugen zu vereinbaren.
Die Zustellung – auch innerhalb desselben Ortes – erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Käufers. Trans-portversicherungen schließt die ´vitfrisch` auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab. Der Käufer ist verpflichtet, für die Zustellung ausreichend Entlade- oder Abstellplätze freizuhalten und den Warenempfang auf dem Lieferschein zu bestätigen.
Die Zustellkosten trägt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, der Käufer. Sie sind auf der Warenrech-nung gesondert aufzuführen. Lieferung an von der Bestelladresse abweichende Lieferanschriften bedürfen der Zustimmung der ´vitfrisch`-Geschäftsleitung. Entstehende Mehrkosten können dem Kunden zusätz-lich berechnet werden.
8. Zahlung
Der Verkauf erfolgt grundsätzlich gegen Barzahlung bzw. gegen sofortige Begleichung des Rechnungs-betrages nach Rechnungszustellung.
Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung berechnet.
Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zah-lungshalber. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers, sie sind sofort fällig.
Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der vitfrisch, sondern erst seine Einlö-sung als Zahlung.
Bei Zahlungsverzug ist die vitfrisch im Rahmen des § 315 BGB berechtigt, Verzugszinsen zum bankübli-chen Satz, mindestens jedoch 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, ab Fälligkeitstag zu berechnen.
Kommt bei laufender Lieferung der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist die vitfrisch berechtigt, die weitere Leistung zu verweigern und Schadenersatz zu verlangen.
Die vitfrisch kann die sofortige Zahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlun-gen der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, welche die vitfrisch aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der vitfrisch, das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderer Verfügung über die Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist er nicht berechtigt.
Im Falle der Weiterveräußerung der Ware tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die vitfrisch ab. Die vitfrisch nimmt die Abtretung an.
Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung berechtigt. Er hat der vitfrisch auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Übersteigt der Wert der für die vitfrisch  bestehenden Sicherheiten die Forderungen, so ist die vitfrisch auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der ´vitfrisch` verpflichtet. Bei Weiterverarbeitung der Ware erwirbt die vitfrisch das Eigentum an der neuen Ware; der Käufer verwahrt diese für die vitfrisch.
Im Falle der Weiterveräußerung der verarbeiteten Ware finden die vorhergehenden Absätze entsprechen-de Anwendung.
10. Reklamationen
Wechselgeld-Reklamationen müssen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Zahlungs-vorgang vorgebracht werden.
Kolli-Mengenreklamationen müssen unmittelbar bei der Abholung bzw. Zustellung vorgebracht werden. Sie sind auf beiden Lieferschein-Exemplaren zu vermerken und bedürfen der Abzeichnung beider Seiten.
Qualitäts-, Inhaltsmengen- und Preisreklamationen müssen innerhalb von 12 Stunden nach Waren-übernahme vorgebracht werden. Hierbei ist die genaue Warenherkunft entsprechend den Angaben auf den Kennzeichnungs-Etiketten zu benennen und die zu beanstandende Ware für eine Überprüfung zurückzu-halten.
Bei verdeckten Mängeln muss unverzüglich nach Entdeckung des Mangels reklamiert werden.
Rechnungs-Reklamationen müssen frühestmöglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Rech-nungsstellung erfolgen. Dies gilt auch bei Rechnungsbegleichung durch Bankeinzug. Die vitfrisch ist verpflichtet, fristgerecht vorgebrachte Reklamationen sofort zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
Bei Frischgemüse sind berechtigte Mängelrügen durch eine Minderung des Kaufpreises oder Waren-rücknahme, letztere nach Möglichkeit verbunden mit einer Ersatzlieferung, auszugleichen.
11. Sachverständigen-Verfahren
Wird eine Lieferung gerügt und einigen sich die Parteien nicht sofort über eine gütliche Regelung, so hat der Käufer einen von einer zuständigen Stelle bestellten Sachverständigen zur Ausfertigung eines Gutachtens zu berufen.
Der vitfrisch ist von der Stunde der Begutachtung unverzüglich Kenntnis zu geben. Beide Parteien dürfen der Begutachtung nicht aber der Ausarbeitung des Gutachtens beiwohnen und haben, außer dem Recht auf Gehör bei der Begutachtung, kein Recht sich in die Erstellung des Gutachtens einzumischen.
Die Ware darf nicht an den Sachverständigen verkauft werden.
Die Kosten des Sachverständigen-Gutachtens sind, wenn die Rüge berechtigt ist, von der vitfrisch, wenn die Rüge unberechtigt ist, vom Käufer zu tragen.
Ist eine Partei bei der Begutachtung nicht vertreten, so ist ihr das Gutachten durch die Gegenpartei unverzüglich zuzusenden.
12. Haftung
Die vitfrisch haftet nur für grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
13. Erfüllungsort
Die Geschäftsräume der vitfrisch sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Kaufmann ist, der nicht zu den im § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und vitfrìsch, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
14. Gerichtsstand
Ist der Käufer Kaufmann, der nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreiben-den gehört, oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die vitfrisch am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
Beauftragt die vitfrisch mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche die Genossenschaftliche Treuhandstelle, so kann diese unter den vorgenannten Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Die vitfrisch`oder die Treuhandstelle können Klage nach ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre.
Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand (der vitfrisch) zuständig.